BVerfG - Beschluss vom 16.07.2020
1 BvR 1617/20
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2020, 1292
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 224/20

Darlegen eines grundrechtlich erheblichen schwerwiegenden Nachteils i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Untersagung von Teilen eines Presseartikels im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers

BVerfG, Beschluss vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1617/20

DRsp Nr. 2020/11224

Darlegen eines grundrechtlich erheblichen schwerwiegenden Nachteils i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Untersagung von Teilen eines Presseartikels im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Das Verfahren betrifft die Untersagung von Teilen eines Presseartikels im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte in dem Artikel über eine angebliche frühere Mitgliedschaft des ehemaligen Vorsitzenden des Brandenburger Landesverbands der "Alternative für Deutschland", K. (nachfolgend: Betroffener), im inzwischen verbotenen rechtsextremen Verein "Heimattreue Deutsche Jugend (HDJ)" berichtet und dabei auch einen "Mitgliedsantrag" erwähnt. Auf die Abmahnung hin hatte die Beschwerdeführerin ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung den Artikel in der Online-Ausgabe und in der Printversion berichtigt. Der ursprüngliche Bericht über einen Mitgliedsantrag sei falsch. Richtig sei, dass dem Verfassungsschutz nach eigenen Angaben ein Beleg für die Mitgliedschaft "Familie K." vorliege.