Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe des Landesblindengeldes in Schleswig-Holstein nach deren Reduzierung auf 200 Euro monatlich ab 1. Januar 2011.
Der 1952 geborene Beschwerdeführer wohnte bis Januar 2012 in Schleswig-Holstein. Er ist seit Geburt nahezu erblindet. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs für blinde Menschen und ein Grad der Behinderung von 100 wurden auf der Grundlage von § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu seinen Gunsten festgestellt.
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