BVerfG - Beschluss vom 01.02.2018
1 BvR 1379/14
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; SGB XII § 72; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 LA 39/13

Darlegen von Gründen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (hier: wegen Reduzierung der Höhe des Landesblindengeldes)

BVerfG, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1379/14

DRsp Nr. 2018/4298

Darlegen von Gründen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (hier: wegen Reduzierung der Höhe des Landesblindengeldes)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; SGB XII § 72; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Höhe des Landesblindengeldes in Schleswig-Holstein nach deren Reduzierung auf 200 Euro monatlich ab 1. Januar 2011.

Der 1952 geborene Beschwerdeführer wohnte bis Januar 2012 in Schleswig-Holstein. Er ist seit Geburt nahezu erblindet. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs für blinde Menschen und ein Grad der Behinderung von 100 wurden auf der Grundlage von § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu seinen Gunsten festgestellt.