BAG - Urteil vom 22.08.2018
5 AZR 592/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 297; GewO § 106; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 139 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 268; ZPO § 320 Abs. 1; ZPO § 377 Abs. 3; ZPO § 414; ZPO § 416; ZPO § 533;
Fundstellen:
AP BGB § 615 Nr. 155
ArbRB 2019, 6
AuR 2019, 91
EzA BGB 2002 § 297 Nr. 4
EzA-SD 2018, 5
NJW 2019, 171
NZA 2019, 30
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 16/17
ArbG Nürnberg, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2426/16

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei behaupteter Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers zur Abwehr von AnnahmeverzugsansprüchenDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Geltendmachung von Vergütungsansprüchen als SchadensersatzGutachterliche Stellungnahme des Betriebsarztes als Privatgutachten und als qualifizierter Parteivortrag im Prozess

BAG, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 592/17

DRsp Nr. 2018/17571

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei behaupteter Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers zur Abwehr von Annahmeverzugsansprüchen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Geltendmachung von Vergütungsansprüchen als Schadensersatz Gutachterliche Stellungnahme des Betriebsarztes als Privatgutachten und als qualifizierter Parteivortrag im Prozess

Orientierungssätze: 1. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit iSv. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt (Rn. 25). 2. Verlangt der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB Vergütung als Schadensersatz mit der Begründung, der Arbeitgeber habe es schuldhaft versäumt, ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz außerhalb der bisher übertragenen Tätigkeit zuzuweisen, muss der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass sein vorhandenes Leistungsvermögen den Anforderungen an die beanspruchte andere Tätigkeit genügt. Hierauf hat sich der Arbeitgeber im Rahmen einer ihn treffenden sekundären Behauptungslast substantiiert einzulassen und darzulegen, aus welchen Gründen eine Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den vorgeschlagenen Bedingungen nicht in Betracht kommt (Rn. 26).