LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.05.2019
3 Sa 238/18
Normen:
1. ÄnderungsTV zum MTV Damp § 22 Z 8a; MTV Damp § 10; MTV Damp § 15; MTV Damp § 22; TV-Ärzte-Damp § 9 Z 21;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 337/18

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Tarifnorm

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 238/18

DRsp Nr. 2019/11071

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Tarifnorm

Begehrt eine Arbeitnehmerin die Zahlung eines erhöhten tariflichen Nachtzuschlages, so hat sie die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Tarifnorm darzulegen und ggf. zu beweisen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.07.2018 - 4 Ca 337/18 - wird auf ihre Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

1. ÄnderungsTV zum MTV Damp § 22 Z 8a; MTV Damp § 10; MTV Damp § 15; MTV Damp § 22; TV-Ärzte-Damp § 9 Z 21;

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die tarifgerechte Berechnung eines tariflichen Zuschlags für die Ableistung nächtlicher Bereitschaftsdienste in der Zeit vom Februar 2017 bis Januar 2018 zur Höhe von 388,50 € brutto, sowie um die Verpflichtung der Beklagten eine Wechselschichtzulage für die Zeit von Juni 2017 bis Januar 2018 zur gesamten Höhe von 455,00 € brutto zu zahlen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als medizinisch-technische Radiologie-Assistentin (MTRA) in der radiologischen Abteilung der Klinik vollzeitbeschäftigt (40-Stunden-Woche).