I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.07.2018 -
z u r ü c k g e w i e s e n.
II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die tarifgerechte Berechnung eines tariflichen Zuschlags für die Ableistung nächtlicher Bereitschaftsdienste in der Zeit vom Februar 2017 bis Januar 2018 zur Höhe von 388,50 € brutto, sowie um die Verpflichtung der Beklagten eine Wechselschichtzulage für die Zeit von Juni 2017 bis Januar 2018 zur gesamten Höhe von 455,00 € brutto zu zahlen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als medizinisch-technische Radiologie-Assistentin (MTRA) in der radiologischen Abteilung der Klinik vollzeitbeschäftigt (40-Stunden-Woche).
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