LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.04.2019
3 Sa 201/18
Normen:
TVöD -VKA-AT § 12; TVöD -VKA-AT § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 82/18

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Voraussetzungen der von ihm begehrten höheren EntgeltgruppeDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die von ihm behauptete einschlägige Berufserfahrung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 201/18

DRsp Nr. 2019/8611

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die Voraussetzungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für die von ihm behauptete einschlägige Berufserfahrung

Begehrt eine Arbeitnehmerin die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, so trägt sie für die Beibringung des notwendigen Tatsachenvortrages grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die Darlegung einer einschlägigen Berufserfahrung im Sinne des § 16 TVöD -VKA-AT.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.06.2018 (4 Ca 82/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA-AT § 12; TVöD -VKA-AT § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen von Zahlungsanträgen um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.