LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.05.2019
3 Sa 429/18
Normen:
ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1012/17

Darlegungs- und Beweislast für Geeignetheit des Grundes für fristlose Kündigung beim Kündigenden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 429/18

DRsp Nr. 2019/14800

Darlegungs- und Beweislast für Geeignetheit des Grundes für fristlose Kündigung beim Kündigenden

Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB erfolgt zweistufig.Es bedarf eines Grundes, der grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigt. Zudem muss das Interesse des Kündigenden überwiegen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sind einzuhalten.Das Gericht entscheidet im Rahmen des § 286 ZPO nach freiem Ermessen unter Würdigung der Ergebnisse einer Beweisaufnahme. Einer persönlichen Gewissheit bedarf es nicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.11.2018, Az.: 12 Ca 1012/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 286;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten wegen Unterschlagung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, sowie um Annahmeverzugslohn.

Der 1977 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 04. Mai 2009 bei der Beklagten als Zimmermann beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 3.100,00 €.

1. 2.