LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2020
3 Sa 256/19
Normen:
GewO § 109 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3472/18

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Inhalts eines Arbeitszeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 256/19

DRsp Nr. 2020/6669

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Inhalts eines Arbeitszeugnisses

1. Der Zeugnisaussteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Wahrheitsgehalt der im Zeugnis enthaltenen Leistungsbeschreibung, da er die Erfüllung des Zeugnisanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB geltend macht und damit das ihm günstige Erlöschen seiner Schuld. 2. Will der Arbeitnehmer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung im Zeugnis in Frage stellen, so muss er die Angaben im Zeugnis jedoch im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert bestreiten und hierzu im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten in welchem konkreten zeitlichen und damit prägenden Umfang er absolviert hat. 3. Hinsichtlich der Bewertung obliegt dem Arbeitnehmer der Nachweis einer überdurchschnittlichen Leistung und Führung. Dem Arbeitgeber obliegt solches hinsichtlich einer unterdurchschnittlichen Bewertung.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29.05.2019, Az.: 4 Ca 3472/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren) darüber, ob die Klägerin von der Beklagten eine weitere Berichtigung eines Arbeitszeugnisses verlangen kann.

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