LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.09.2019
2 Sa 325/18
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; HGB § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 342/17

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich geleisteter Überstunden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 325/18

DRsp Nr. 2020/4969

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich geleisteter Überstunden

Macht ein Leiharbeitnehmer die Vergütung von Überstunden geltend, die vom Entleiher auf den seinem Arbeitgeber erteilten Arbeitszeitnachweisen erfasst wurden und auf deren Grundlage das Vertragsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitgeber abgerechnet worden ist, so ist es Sache des Arbeitgebers, zu den angeführten Überstunden substantiiert Stellung zu nehmen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.09.2018 - 4 Ca 342/17 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.386,25 EUR brutto (für 225,75 Überstunden nebst Überstundenzuschlägen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 960,00 EUR brutto (Urlaubsabgeltung für weitere 10 Urlaubstage) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2017 zu zahlen.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; HGB § 49 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden und Urlaubsabgeltung.

1. 2.