LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.01.2019
8 Sa 360/17
Normen:
BGB § 611 ; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 855/16

Darlegungs- und Beweislast im EingruppierungsrechtsstreitEingruppierungsgrundsätze bei mehreren (Teil-)Tätigkeiten unterschiedlicher ArtEingruppierungsrelevanz erforderlicher und für die tatsächliche Tätigkeit benötigter Fachkenntnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 360/17

DRsp Nr. 2019/7139

Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit Eingruppierungsgrundsätze bei mehreren (Teil-)Tätigkeiten unterschiedlicher Art Eingruppierungsrelevanz erforderlicher und für die tatsächliche Tätigkeit benötigter Fachkenntnisse

1. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen sich unter Beachtung der Tätigkeitsmerkmale und der Qualifikation eine Eingruppierung in die von ihm angestrebte Tarifgruppe ergibt.2. Erfolgt nach den tariflichen Vorgaben die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit, ist diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt. Nur im Ausnahmefall kann eine einheitlich zu beurteilende Gesamttätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich sein.3. Für die Tarifeingruppierung kommt es grundsätzlich nur auf tatsächliche für die Tätigkeit erforderliche Kenntnisse an. Andere Kenntnisse, mögen sie auch nützlich sein, sind nicht eingruppierungsrelevant.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.06.2017, Az.: 4 Ca 855/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 ; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand