LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2019
8 Sa 365/18
Normen:
ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1090/17

Darlegungslast bei Heraushebungskriterium bei Klage auf HöhergruppierungMobbing ist kein Rechtsbegriff

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 365/18

DRsp Nr. 2019/14926

Darlegungslast bei Heraushebungskriterium bei Klage auf Höhergruppierung Mobbing ist kein Rechtsbegriff

Für die Schlüssigkeit einer Höhergruppierungsklage müssen die Einzelheiten der Tätigkeit des Arbeitnehmers ebenso vorgetragen werden wie die Tatsachen, anhand derer das Gericht die Arbeitsvorgänge rechtlich bewerten kann. Mobbing ist kein Rechtsbegriff, sondern beinhaltet die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, die über die Bewältigung typischer Konfliktsituationen im Arbeitsleben hinausgehen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.07.2018 - Az.: 3 Ca 1090/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin sowie über einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz immateriellen Schadens wegen sogenannten "Mobbings" gegen das beklagte Land.

1. 2. 3. 1. 2. 3.