Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.05.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsanspruchs um die korrekte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist am 31.10.19XX geboren und absolvierte bei der Beklagten vom 01.08.2009 bis zum 16.01.2012 eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Seither ist sie bei der Beklagten als Privatkundenberaterin beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge für das private Bankgewerbe Anwendung.
Im entsprechenden Manteltarifvertrag in der Fassung von Juli 2014 (im Folgenden "
" § 6 Arbeitsentgelt
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Tarifgruppe 6
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