LAG Hamm - Urteil vom 02.12.2020
6 Sa 816/20
Normen:
MTV Privates Bankgewerbe § 6; MTV Privates Bankgewerbe § 8; AGG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1672/19

Darlegungslast des Arbeitgebers bei korrigierender RückgruppierungAGG als Bewertungsgrundlage auch für Regelungen vor Erlass des AGG

LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 816/20

DRsp Nr. 2021/2095

Darlegungslast des Arbeitgebers bei korrigierender Rückgruppierung AGG als Bewertungsgrundlage auch für Regelungen vor Erlass des AGG

1. Bei Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine niedrigere Eingruppierung gegeben sind (korrigierende Rückgruppierung). 2. Allgemeine Hinweise auf Verfolgung eines legitimen Zwecks genügen der Darlegungslast des Arbeitgebers nicht.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.05.2020 - 3 Ca 1672/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV Privates Bankgewerbe § 6; MTV Privates Bankgewerbe § 8; AGG § 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsanspruchs um die korrekte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist am 31.10.19XX geboren und absolvierte bei der Beklagten vom 01.08.2009 bis zum 16.01.2012 eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Seither ist sie bei der Beklagten als Privatkundenberaterin beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Tarifverträge für das private Bankgewerbe Anwendung.

Im entsprechenden Manteltarifvertrag in der Fassung von Juli 2014 (im Folgenden "MTV") heißt es auszugsweise:

" § 6 Arbeitsentgelt

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Tarifgruppe 6