LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2020
2 Sa 40/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 692/19

Darlegungslast des Arbeitgebers für fehlenden Arbeitswillen des ArbeitnehmersBeharrlichkeit bei fehlendem ArbeitswillenKrankheitsbedingtes Fehlen kein Indiz für mangelnden ArbeitswillenEntgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 40/20

DRsp Nr. 2021/5806

Darlegungslast des Arbeitgebers für fehlenden Arbeitswillen des Arbeitnehmers Beharrlichkeit bei fehlendem Arbeitswillen Krankheitsbedingtes Fehlen kein Indiz für mangelnden Arbeitswillen Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

1. Ein langes, unentschuldigtes Fehlen reicht für einen fehlenden Arbeitswillen alleine nicht aus; es bedarf einer gewissen Beharrlichkeit. 2. Beharrlichkeit ist auch bei einer einmaligen Weigerung, eine Anweisung zu befolgen, anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits einschlägig abgemahnt worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.11.2019 - 2 Ca 692/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 07. Oktober 2003 (Bl. 29 bis 34 d. A.) seit dem 01. Oktober 1990 als Schlosser beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

1. 2. 3.