BAG - Urteil vom 11.07.2018
4 AZR 488/17
Normen:
Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (TV ERA NRW) § 2; Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (TV ERA NRW) § 3; Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (TV ERA NRW) § 4; Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (TV ERA NRW) Anlage 1a; Tarifvertrag zur Entgeltsicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (TV EGS) §; Tarifvertrag zur Entgeltsicherung in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (TV EGS) §, 3;
Fundstellen:
AuR 2019, 89
EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 7
EzA-SD 2018, 15
NZA 2018, 1576
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1400/16
ArbG Iserlohn, vom 18.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 488/16

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Klage auf höhere VergütungDarlegungslast des Arbeitgebers bei korrigierender Rückgruppierung bezüglich der Fehlerhaftigkeit der bisherigen EingruppierungDarlegungslast des Arbeitnehmers für falsche Eingruppierung nach Übertragung einer neuen Tätigkeit und daraus resultierender neuer Eingruppierung

BAG, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 488/17

DRsp Nr. 2018/17694

Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Klage auf höhere Vergütung Darlegungslast des Arbeitgebers bei korrigierender Rückgruppierung bezüglich der Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung Darlegungslast des Arbeitnehmers für falsche Eingruppierung nach Übertragung einer neuen Tätigkeit und daraus resultierender neuer Eingruppierung

Orientierungssätze: 1. Macht ein Arbeitnehmer die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe mit der Begründung geltend, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals, obliegt es ihm, die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür darzulegen (Rn. 21). 2. Verrichtet ein Arbeitnehmer unverändert eine bestimmte Tätigkeit und hält der Arbeitgeber das bisher gezahlte Entgelt nach einer Überprüfung für - fehlerhaft - zu hoch, kann er eine sog. korrigierende Rückgruppierung vornehmen. In diesem Fall trägt er die Darlegungslast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen und die tatsächlichen Voraussetzungen der Richtigkeit der "neuen" - niedrigeren - Eingruppierung (Rn. 22). 3. Wird dem Arbeitnehmer hingegen eine neue Tätigkeit zugewiesen und vom Arbeitgeber mit einer bestimmten - abweichenden - Entgeltgruppe tariflich bewertet, trägt wiederum der Arbeitnehmer die Darlegungslast, wenn er geltend machen will, diese Eingruppierung sei nicht tarifgerecht (Rn. 23).