LAG Köln - Beschluss vom 27.03.2020
7 Ta 200/19
Normen:
GewO § 109;
Fundstellen:
BB 2020, 1790
EzA-SD 2020, 9
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 449/19

Datum eines Zeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020 - Aktenzeichen 7 Ta 200/19

DRsp Nr. 2020/6840

Datum eines Zeugnisses

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28.10.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

GewO § 109;

Gründe

I. Die Parteien stritten in dem Kündigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 449/19 u. a. um eine außerordentliche, fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.01.2019. Am 14.01.2019 erklärte die Beklagte, dass sie an der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 03.01.2019 nicht festhalte, so dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 03.01.2019 zum 15.02.2019 enden werde.

Mit Klageerweiterung vom 21.03.2019 machte die Klägerin u. a. hilfsweise für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geltend.