Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.10.2018 -
Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2016 noch ein Ersatzurlaubsanspruch im Umfang von fünf Arbeitstagen zusteht.
2)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.079,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 656,78 € ab dem 01.08.2016, auf 218,93 € ab dem 01.10.2016, auf 291,90 € ab dem 01.12.2016 und auf 912,20 € ab dem 31.12.2016 zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Dauer des Urlaubs und die Höhe des Urlaubsentgelts im Jahr 2016.
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