LAG Köln - Urteil vom 06.06.2019
8 Sa 826/18
Normen:
TVöD § 26 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4094/16

Dauer des Urlaubs und Höhe des Urlaubsentgelts bei Übergang zur Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich des TVöD

LAG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 826/18

DRsp Nr. 2019/16154

Dauer des Urlaubs und Höhe des Urlaubsentgelts bei Übergang zur Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich des TVöD

§ 26 Abs. 1 S. 3 TVöD ist gem. § 4 Abs. 1 TzBfG i.V. mit § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit die Anzahl der während einer Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage gemindert wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.10.2018 - 2 Ca 4094/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1)

Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2016 noch ein Ersatzurlaubsanspruch im Umfang von fünf Arbeitstagen zusteht.

2)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.079,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 656,78 € ab dem 01.08.2016, auf 218,93 € ab dem 01.10.2016, auf 291,90 € ab dem 01.12.2016 und auf 912,20 € ab dem 31.12.2016 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 26 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Dauer des Urlaubs und die Höhe des Urlaubsentgelts im Jahr 2016.

1) 2)