BAG - Urteil vom 15.06.1989
2 AZR 600/88
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969
AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
BB 1989, 2119, 2191
BB 1989, 2190
DB 1989, 2384
DRsp VI(614)124b-c
EWiR 1990, 179
EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 63
EzA § 1 KSchG Nr. 63
JR 1990, 220
NZA 1990, 65
ZIP 1989, 1605
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, ArbG Koblenz, vom 14.11.1988vom 21.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 523/87 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 406/87

Dauerhafter Umsatzrückgang [Auftragsrückgang] als mögliche Rechtfertigung für eine betriebsbedingte Kündigung; Pflicht des Gerichts zur Nachprüfung, ob ein Umsatzrückgang vorliegt und welche Auswirkungen auf die Arbeitsmenge bestimmter Arbeitnehmer daraus resultieren

BAG, Urteil vom 15.06.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 600/88

DRsp Nr. 1992/5971

Dauerhafter Umsatzrückgang [Auftragsrückgang] als mögliche Rechtfertigung für eine betriebsbedingte Kündigung; Pflicht des Gerichts zur Nachprüfung, ob ein Umsatzrückgang vorliegt und welche Auswirkungen auf die Arbeitsmenge bestimmter Arbeitnehmer daraus resultieren

1. Führt ein dauerhafter Umsatzrückgang unmittelbar zur Verringerung einer bestimmten Arbeitsmenge (Verpackungstätigkeit), so kann der Arbeitgeber die Kündigung eines Arbeitnehmers darauf stützen, durch den Umsatzrückgang sei ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Entlassung eines Arbeitnehmers entstanden. 2. Wenn Umfang und Auswirkung des Umsatzrückganges streitig sind, hat das Gericht zu prüfen, ob ein dauerhafter Umsatzrückgang vorliegt, und in welchem Ausmaß er sich auf die Arbeitsmenge bestimmter Arbeitnehmer auswirkt.

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand

Der am 9. Juli 1961 geborene Kläger, ledig, war seit 15. August 1980 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von zuletzt 10,80 DM zuzüglich einer Prämie beschäftigt. Durch Mitteilung vom 21. Oktober 1980 setzte die Beklagte den Kläger offiziell ab 1. Oktober 1980 als Packer in die Abteilung Export um; für die Bezahlung sollte die Lohngruppe 6 maßgebend sein.