OLG Dresden - Urteil vom 16.06.2020
4 U 2890/19
Normen:
BGB § 241; BGB § 280; NetzDG § 3 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 314 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2020, 1049
MMR 2021, 58
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 295/19

Deaktivierung von Nutzerkonten auf einem sozialen NetzwerkVerstoß gegen das Verbot der HassredeErkennbarkeit vertraglicher Pflichten für einen Nutzer eines sozialen Netzwerkes

OLG Dresden, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 4 U 2890/19

DRsp Nr. 2020/9826

Deaktivierung von Nutzerkonten auf einem sozialen Netzwerk Verstoß gegen das Verbot der Hassrede Erkennbarkeit vertraglicher Pflichten für einen Nutzer eines sozialen Netzwerkes

Der Begriff der "Hassrede" ist hinreichend bestimmt, weil er in leicht verständlicher Sprache definiert und mit Beispielen so untersetzt ist, dass der Nutzer eines sozialen Netzwerkes erkennen kann, was ihm im Rahmen seiner Vertragspflichten abverlangt wird.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 29.11.2019 - Az.: 1 O 295/19 EV - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 280; NetzDG § 3 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 314 Abs. 3;

Gründe:

I.

A.