BVerwG - Urteil vom 08.05.2019
10 C 1.19
Normen:
FrStllgV § 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. e); PBefG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 165, 282
DÖV 2019, 885
NVwZ-RR 2019, 958
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen KO
VG Gera, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1513/08

Definition der Betriebskosten der Fahrt als die durch den Beförderungsvorgang verursachten beweglichen Kosten; Zugehörigkeit mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile einer Beförderung zum Gesamtentgelt; Voraussetzungen einer Freistellung von der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht

BVerwG, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 10 C 1.19

DRsp Nr. 2019/11930

Definition der Betriebskosten der Fahrt als die durch den Beförderungsvorgang verursachten beweglichen Kosten; Zugehörigkeit mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile einer Beförderung zum Gesamtentgelt; Voraussetzungen einer Freistellung von der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht

1. Betriebskosten der Fahrt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG sind lediglich die durch den Beförderungsvorgang verursachten sogenannten beweglichen Kosten.2. Zum Gesamtentgelt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG zählen auch solche mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile einer Beförderung, die für die Erwerbstätigkeit des Beförderers aus dem durch das Angebot eines Fahrdienstes geförderten Vertragsabschluss folgen.3. Eine Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllgV von der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht setzt voraus, dass Patienten einer dort aufgeführten stationären Einrichtung von dieser zu einem dritten Beschäftigungs- oder Behandlungsort oder zurück befördert werden. Ein reiner Zubringerdienst zwischen ihrer Wohnung und der behandelnden Einrichtung ist danach nicht freigestellt.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

FrStllgV § 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. e); PBefG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I