LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.10.2019
5 Sa 72/19
Normen:
KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1331/18
ArbG Schwerin, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1357/18

Deklaratorische Verwendung des Begriffs Änderungskündigung ohne konstitutive WirkungErkennbarer Trennungswille des Arbeitgebers als Wesensmerkmal einer ÄnderungskündigungUnzulässigkeit von Teilkündigungen im Arbeitsrecht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.10.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 72/19

DRsp Nr. 2019/17980

Deklaratorische Verwendung des Begriffs "Änderungskündigung" ohne konstitutive Wirkung Erkennbarer Trennungswille des Arbeitgebers als Wesensmerkmal einer Änderungskündigung Unzulässigkeit von Teilkündigungen im Arbeitsrecht

1. Zur Auslegung eines als "Änderungskündigung Lohn zum 01.09.2018" bezeichneten Schreibens der Arbeitgeberin. 2. Eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 Satz 1 KSchG setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Willen zu erkennen gibt, sich von dem Arbeitnehmer endgültig zu trennen, sollte dieser den vorgeschlagenen Vertragsänderungen nicht zustimmen. 3. Teilkündigungen, mit denen der Kündigende einzelne Vertragsbedingungen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig ändern will, sind grundsätzlich unzulässig. Sie stellen einen unzulässigen Eingriff in das ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags dar.

1. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.02.2019 - 5 Ca 1331/18 - und - 5 Ca 1357/18 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Lohnkürzung sowie über die Zahlung eines Urlaubsgeldes.