BAG - Urteil vom 14.11.2017
3 AZR 515/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 77
ArbRB 2018, 77
AuR 2018, 145
BAGE 161, 47
BB 2018, 435
DB 2018, 582
EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 43
EzA-SD 2018, 18
NZA 2018, 367
ZIP 2018, 597
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 286/15
ArbG Lübeck, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 563/15

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Recht der betrieblichen AltersversorgungWesensmerkmale des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesZulässige Differenzierung zwischen Versorgungsempfängern und Versorgungsanwärtern in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 515/16

DRsp Nr. 2018/1907

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Recht der betrieblichen Altersversorgung Wesensmerkmale des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Zulässige Differenzierung zwischen Versorgungsempfängern und Versorgungsanwärtern in der betrieblichen Altersversorgung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber freiwillig eine Betriebsrente zahlt, bei deren Berechnung er auch Beschäftigungszeiten zugrunde legt, auf deren Berücksichtigung nach seiner Auffassung kein Rechtsanspruch besteht, diese Begünstigung stichtagsbezogen jedoch nur den Versorgungsempfängern, nicht aber den Versorgungsanwärtern gewährt. Orientierungssatz: Es liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Arbeitgeber stichtagsbezogen den Betriebsrentnern freiwillig eine Betriebsrente gewährt, bei deren Berechnung er auch Beschäftigungszeiten zugrunde legt, auf deren Berücksichtigung nach seiner Auffassung kein Rechtsanspruch besteht, diese Begünstigung jedoch nicht auf die Betriebsrentenanwärter erstreckt. Die unterschiedliche Behandlung beider Personengruppen ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Situation gerechtfertigt. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt eine entscheidende Zäsur dar und bildet damit einen sachgerechten Anknüpfungspunkt.