LAG Schleswig-Holstein, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 286/15
ArbG Lübeck, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 563/15
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Recht der betrieblichen AltersversorgungWesensmerkmale des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesZulässige Differenzierung zwischen Versorgungsempfängern und Versorgungsanwärtern in der betrieblichen Altersversorgung
BAG, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 515/16
DRsp Nr. 2018/1907
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Recht der betrieblichen AltersversorgungWesensmerkmale des arbeitsrechtlichen GleichbehandlungsgrundsatzesZulässige Differenzierung zwischen Versorgungsempfängern und Versorgungsanwärtern in der betrieblichen Altersversorgung
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber freiwillig eine Betriebsrente zahlt, bei deren Berechnung er auch Beschäftigungszeiten zugrunde legt, auf deren Berücksichtigung nach seiner Auffassung kein Rechtsanspruch besteht, diese Begünstigung stichtagsbezogen jedoch nur den Versorgungsempfängern, nicht aber den Versorgungsanwärtern gewährt.Orientierungssatz:Es liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Arbeitgeber stichtagsbezogen den Betriebsrentnern freiwillig eine Betriebsrente gewährt, bei deren Berechnung er auch Beschäftigungszeiten zugrunde legt, auf deren Berücksichtigung nach seiner Auffassung kein Rechtsanspruch besteht, diese Begünstigung jedoch nicht auf die Betriebsrentenanwärter erstreckt. Die unterschiedliche Behandlung beider Personengruppen ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Situation gerechtfertigt. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt eine entscheidende Zäsur dar und bildet damit einen sachgerechten Anknüpfungspunkt.
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