LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.07.2019
2 Sa 204/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; BGB § 151;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 482/18

Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage im ArbeitsrechtErforderlicher Parteivortrag zur Berechnung einer ergebnisorientierten Sonderzahlung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 204/18

DRsp Nr. 2019/12260

Die betriebliche Übung als Rechtsgrundlage im Arbeitsrecht Erforderlicher Parteivortrag zur Berechnung einer "ergebnisorientierten Sonderzahlung"

1. Eine betriebliche Übung setzt die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Bereich der Entgeltpolitik voraus, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Maßgeblich ist dabei, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen darf. 2. Steht eine Sonderzahlung unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ("ergebnisorientierte Sonderzahlung"), muss das Gericht prüfen können, ob der Arbeitgeber allgemeine Regeln aufgestellt und beachtet hat, aus denen sich die Berechnung der Sonderzahlung ergibt. Fehlt es hierzu am klägerischen Vortrag, ist die Klage abzuweisen.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611; BGB § 151;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung eines seiner Auffassung nach jährlich einmal im Dezember zusätzlich zu zahlenden Entgeltelements für die Jahre 2016 und 2017.