Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 63 vom 20.11.2018
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BVL 5012/16
Die Funktionsweise des Sozialkassenverfahrens im BaugewerbeAntragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bezüglich einer AllgemeinverbindlicherklärungAllgemeinverbindlicherklärung und öffentliches Interesse nach Gesamtbeurteilung des Bundesministeriums für Arbeit und SozialesCharakteristika eines Tarifvertrages über eine gemeinsame EinrichtungGrundsatz der Repräsentativität bei mindestens teilweise überschneidenden Tarifverträgen über gemeinsame EinrichtungenKeine Repräsentativitätsprüfung bei Allgemeinverbindlicherklärungen mit einer EinschränkungsklauselVerfassungsmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages über gemeinsame Einrichtungen
BAG, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 10 ABR 12/18
DRsp Nr. 2018/17928
Die Funktionsweise des Sozialkassenverfahrens im BaugewerbeAntragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bezüglich einer AllgemeinverbindlicherklärungAllgemeinverbindlicherklärung und öffentliches Interesse nach Gesamtbeurteilung des Bundesministeriums für Arbeit und SozialesCharakteristika eines Tarifvertrages über eine gemeinsame EinrichtungGrundsatz der Repräsentativität bei mindestens teilweise überschneidenden Tarifverträgen über gemeinsame EinrichtungenKeine Repräsentativitätsprüfung bei Allgemeinverbindlicherklärungen mit einer EinschränkungsklauselVerfassungsmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages über gemeinsame Einrichtungen
Orientierungssätze:1. Auch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung nach § 5 Abs. 1aTVG erfordert eine abschließende Gesamtbeurteilung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ob die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen bestehen (Rn. 58 ff.).
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