BAG - Beschluss vom 20.11.2018
10 ABR 12/18
Normen:
VTV i.d.F.v. 24.11.2015 §§ 1 ff.;
Fundstellen:
AP TVG § 5 Nr. 41
ArbRB 2019, 2
ArbRB 2019, 75
AuR 2019, 191
AuR 2019, 49
BB 2018, 2931
BB 2019, 500
EzA-SD 2018, 12
EzA-SD 2019, 16
NZA 2019, 628
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 63 vom 20.11.2018
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BVL 5012/16

Die Funktionsweise des Sozialkassenverfahrens im BaugewerbeAntragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bezüglich einer AllgemeinverbindlicherklärungAllgemeinverbindlicherklärung und öffentliches Interesse nach Gesamtbeurteilung des Bundesministeriums für Arbeit und SozialesCharakteristika eines Tarifvertrages über eine gemeinsame EinrichtungGrundsatz der Repräsentativität bei mindestens teilweise überschneidenden Tarifverträgen über gemeinsame EinrichtungenKeine Repräsentativitätsprüfung bei Allgemeinverbindlicherklärungen mit einer EinschränkungsklauselVerfassungsmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages über gemeinsame Einrichtungen

BAG, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 10 ABR 12/18

DRsp Nr. 2018/17928

Die Funktionsweise des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bezüglich einer Allgemeinverbindlicherklärung Allgemeinverbindlicherklärung und öffentliches Interesse nach Gesamtbeurteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Charakteristika eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung Grundsatz der Repräsentativität bei mindestens teilweise überschneidenden Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen Keine Repräsentativitätsprüfung bei Allgemeinverbindlicherklärungen mit einer Einschränkungsklausel Verfassungsmäßigkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages über gemeinsame Einrichtungen

Orientierungssätze: 1. Auch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung nach § 5 Abs. 1a TVG erfordert eine abschließende Gesamtbeurteilung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ob die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen bestehen (Rn. 58 ff.).