DO (2008) § 26 Abs. 1; DO (2015) § 26 Abs. 1; 2. BesVNG Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 533 Nr. 1 Alt. 1-2; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
BAGE 164, 26
BB 2019, 51
EzA-SD 2019, 11
MDR 2019, 428
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 172/16
ArbG Lübeck, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 454 b/16
Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger als autonomes SatzungsrechtRegelungskompetenz der bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung für DienstordnungenSachdienlichkeit einer nachträglichen KlageänderungGegenseitige Rücksichtnahme auf den Vertragspartner im SchuldverhältnisKeine Pflicht des Vertragspartners zur Hintanstellung eigener berechtigter Interessenwahrnehmung
BAG, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 314/17
DRsp Nr. 2018/18819
Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger als autonomes SatzungsrechtRegelungskompetenz der bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung für DienstordnungenSachdienlichkeit einer nachträglichen KlageänderungGegenseitige Rücksichtnahme auf den Vertragspartner im SchuldverhältnisKeine Pflicht des Vertragspartners zur Hintanstellung eigener berechtigter Interessenwahrnehmung
Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) gewährt einem ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten eines bislang landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers bei einer Statusänderung in einen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Versorgung nach Bundesrecht. Verstößt der Sozialversicherungsträger gegen den in dieser Bestimmung enthaltenen Regelungsauftrag, kommen Schadensersatzansprüche ehemaliger Dienstordnungs-Angestellter in Betracht.Orientierungssätze:1. Ein im Ruhestand befindlicher ehemaliger Dienstordnungs-Angestellter einer landesunmittelbaren Krankenkasse erwirbt keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Versorgung nach Bundesrecht, wenn die Krankenkasse einen Statuswechsel zu einer bundesunmittelbaren Krankenkasse erfährt (Rn. 24 ff.).
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