LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.09.2020
8 Sa 251/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2343/19

Differenzierung der Nachtarbeit im Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie kein Verstoß gegen den GleichbehandlungsgrundsatzVermeidung von Nachtarbeit als sachlicher Grund für Abgeltung von Mehrarbeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 251/20

DRsp Nr. 2021/1345

Differenzierung der Nachtarbeit im Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Vermeidung von Nachtarbeit als sachlicher Grund für Abgeltung von Mehrarbeit

§ 4 II.1. des Bundesmanteltarifvertrages für die Süßwarenindustrie in der Fassung vom 14.05.2007 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit dort hinsichtlich der Höhe der Nachtzuschläge danach differenziert wird, ob Nachtarbeit im Rahmen einer Schichtarbeit oder außerhalb einer solchen erfolgt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2020 Az.: 2 Ca 2343/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden.

Die 54 Jahre alte Klägerin ist seit dem 11.02.1985 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Süßwarenindustrie, in deren Betrieb in H. tätig und erbringt dort in einem Schichtsystem regelmäßig Nachtschichten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie Anwendung. Der BMTV in der Fassung vom 14.05.2007 enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 3

Arbeitszeit

1. 2. 3. 1. 2. 3.