Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2020 Az.:
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe von Nachtarbeitszuschlägen für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden.
Die 54 Jahre alte Klägerin ist seit dem 11.02.1985 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Süßwarenindustrie, in deren Betrieb in H. tätig und erbringt dort in einem Schichtsystem regelmäßig Nachtschichten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie Anwendung. Der
"§ 3
Arbeitszeit
1. 2. 3. 1. 2. 3.
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