BAG - Urteil vom 20.06.2018
7 AZR 737/16
Normen:
TVöD -VKA § 33 Abs. 2; TVöD -VKA § 34 Abs. 2 S. 2; BAT-VKA § 59 Abs. 5; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 17 S. 2; TzBfG § 21; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 100; SGB VI § 102 Abs. 2; SGB IX § 92; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2019, 139
EzA-SD 2019, 7
NZA 2019, 207
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 90/16
LAG München, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 90/16
ArbG Regensburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 792/14

Differenzierung zwischen Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Gewährung einer ErwerbsminderungsrenteKein Wiedereinstellungsanspruch bei Widerherstellung der Berufsfähigkeit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 737/16

DRsp Nr. 2019/485

Differenzierung zwischen Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Gewährung einer Erwerbsminderungsrente Kein Wiedereinstellungsanspruch bei Widerherstellung der Berufsfähigkeit des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD -VKA endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Wird die Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt, endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern es ruht für die Zeit der Rentengewährung (§ 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD -VKA). Wird die Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt und ist in dem Rentenbescheid angegeben, dass die Rente längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt wird, handelt es sich nicht um eine Rente auf Zeit iSv. § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD -VKA (Rn. 36). 2. § 33 TVöD -VKA sieht - anders als die Vorgängerregelung in § 59 Abs. 5 BAT-VKA - für den Fall der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit keinen Wiedereinstellungsanspruch für unkündbare Arbeitnehmer vor. Damit ist keine unzulässige Rückwirkung für Arbeitnehmer verbunden, die bei der Überleitung vom BAT-VKA in den TVöD -VKA noch keinen Wiedereinstellungsanspruch auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 BAT-VKA erworben hatten (Rn. 22 ff.).