LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.02.2019
5 Sa 261/18
Normen:
BGB § 619a;
Fundstellen:
LAGE BGB 2002 § 823 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 382/18

Differenzierung zwischen Vertragstreuepflichten und VermögensbetreuungspflichtenVoraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 261/18

DRsp Nr. 2019/6966

Differenzierung zwischen Vertragstreuepflichten und Vermögensbetreuungspflichten Voraussetzungen eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs

1. Der Straftatbestand der Untreue ist als Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) und als Treuebruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) geregelt. Im Arbeitsverhältnis reicht eine Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht aus, den Straftatbestand der Untreue zu erfüllen. Der Verstoß gegen die Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten, ist eine Nebenpflicht, die aber nicht den wesentlichen Inhalt eines Treueverhältnisses ausfüllt.2. Für einen Schadensersatzanspruch muss ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden vorliegen. Die Darlegungs- und Beweislast für beide Komponenten des Schadensersatzanspruchs liegt beim Geschädigten.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 4. Juli 2018, Az. 12 Ca 382/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 619a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers.