BAG - Urteil vom 19.12.2018
10 AZR 231/18
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 288 Abs. 5; ArbGG § 12 a Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1-2; TzBfG § 22; MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 4 Nr. 4 Abs. 2 S. 4; MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 4 Nr. 4 Abs. 5; MTV für die Systemgastronomie v. 17.12.2014 § 5 Nr. 4 S. 2 und Nr. 5;
Fundstellen:
AP TzBfG § 4 Nr. 27
ArbRB 2019, 164
ArbRB 2019, 33
AuR 2019, 289
AuR 2019, 98
BAGE 165, 1
BB 2019, 1011
EzA TzBfG § 4 Nr. 31
EzA-SD 2019, 15
EzA-SD 2019, 8
MDR 2019, 875
NZA 2019, 790
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 70 vom 19.1218
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1365/17
ArbG Berlin, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 4579/17

Dispositions- und Regelungsfreiheit der TarifvertragsparteienAuslegung von TarifnormenDiskriminierungsverbot von TeilzeitbeschäftigtenUngleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Differenzierung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen von VollzeitkräftenPrüfung eines sachlichen Grundes für eine Ungleichbehandlung durch Orientierung am Zweck der Leistung

BAG, Urteil vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 231/18

DRsp Nr. 2019/319

Dispositions- und Regelungsfreiheit der Tarifvertragsparteien Auslegung von Tarifnormen Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten bei Differenzierung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen von Vollzeitkräften Prüfung eines sachlichen Grundes für eine Ungleichbehandlung durch Orientierung am Zweck der Leistung

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst besteht, wenn die für eine Vollzeittätigkeit maßgebliche Stundenzahl überschritten wird, verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Orientierungssätze: 1. Nach § 4 Nr. 4 Abs. 5 des Manteltarifvertrags für die Systemgastronomie vom 17. Dezember 2014 sind Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitsstunden zu zahlen, die über die einzelvertraglich vereinbarte Jahresarbeitszeit am Ende des Berechnungszeitraums hinausgehen (Rn. 10 ff.). 2. Mit einer tarifvertraglichen Bestimmung, die den Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge davon abhängig macht, dass über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus gearbeitet wird, kann der individuelle Freizeitbereich geschützt werden. Mehrarbeitszuschläge belohnen dann die Einbuße der Arbeitnehmer an der Dispositionsmöglichkeit über ihre Freizeit und sollen Arbeitgeber davon abhalten, die Freizeit ihrer Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen (Rn. 33 ff., 67).