Die sofortige Beschwerde des beklagten Vereins gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2020 -
Beschwerdewert: 149,81 €
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2020 ist mangels notwendiger Kostenbeschwer unzulässig,§§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 2 ZPO.
1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 91a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO setzt eine doppelte quantitative Mindestbeschwer voraus. Neben der (hypothetischen) Hauptsachebeschwer von mehr als 600,00 € bedarf es gemäß § 567 Abs. 2 ZPO einer Kostenbeschwer, die 200,00 € übersteigt (vgl. u.a.: Schwab/Weth/Weth, 5. Aufl., § 78 ArbGG Rdn. 10 ff.; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 66).
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