BSG - Urteil vom 29.11.1989
7 RAr 86/88
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 66, 94

Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

BSG, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 86/88

DRsp Nr. 1999/6862

Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

1. Dem älteren Arbeitnehmer kann ein Personalabbau einen wichtigen Grund zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes nur in einer krisenhaften Situation eines größeren Betriebes geben, wenn der Abbau von erheblichem Ausmaß ist und kurzfristig durchgeführt werden muß, um den Betrieb und damit auch die verbleibenden Arbeitsplätze zu erhalten. Im allgemeinen liegt eine solche Situation nicht vor, wenn innerhalb eines Jahres weniger als ein Viertel der Beschäftigten freigesetzt werden muß. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
BSGE 66, 94