Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG
BSG, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 7 RAr 86/88
DRsp Nr. 1999/6862
Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119AFG
1. Dem älteren Arbeitnehmer kann ein Personalabbau einen wichtigen Grund zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes nur in einer krisenhaften Situation eines größeren Betriebes geben, wenn der Abbau von erheblichem Ausmaß ist und kurzfristig durchgeführt werden muß, um den Betrieb und damit auch die verbleibenden Arbeitsplätze zu erhalten. Im allgemeinen liegt eine solche Situation nicht vor, wenn innerhalb eines Jahres weniger als ein Viertel der Beschäftigten freigesetzt werden muß. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]