LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.09.2019
10 Sa 864/19
Normen:
SGB IX § 167 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 146
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 10673/18

Drei-Stufen-Prüfung bei krankheitsbedingter KündigungNegative Gesundheitsprognose bei häufigen KurzerkrankungenBedeutung erhebliche Fehlzeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 864/19

DRsp Nr. 2020/2156

Drei-Stufen-Prüfung bei krankheitsbedingter Kündigung Negative Gesundheitsprognose bei häufigen Kurzerkrankungen Bedeutung "erhebliche Fehlzeit"

Ob die Zeiten einer Rehabilitationsmaßnahme als Arbeitsunfähigkeitszeiten anzusehen sind, bestimmt sich nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie. Wenn ein Arbeitgeber sich darauf beruft, dass ein BEM bei häufigen Kurzerkrankungen offensichtlich aussichtslos ist, hat er darzulegen, dass auch etwaige Maßnahmevorschläge der Berufsgenossenschaften und der DGUV konkret nicht umsetzbar wären oder nicht zu einer Reduzierung der Fehlzeiten geführt hätten.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. März 2019 - 24 Ca 10673/18 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.956,80 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 167 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.