BAG - Urteil vom 30.08.2017
7 AZR 204/16
Normen:
TV-L § 33 Abs. 2; TV-L § 33 Abs. 3; TzBfG § 21; TzBfG § 17 S. 2; SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TV-L § 33 Nr. 3
ArbRB 2018, 72
AuR 2018, 147
BAGE 160, 150
BB 2018, 371
EzA TVG § 4 Öffentlicher Dienst Nr. 17
EzA TzBfG § 15 Abs. 8
EzA-SD 2018, 20
NZA 2018, 1197
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 60/15
ArbG Berlin, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 10537/14

Dreiwöchige Klagefrist bei Bedingungs- und BefristungskontrollklagenWeiterbeschäftigungsmöglichkeit trotz Gewährung einer unbefristeten ErwerbsminderungsrenteArbeitgeberseitige Initiative zur Durchführung eines betrieblichen EingliederungsmanagementsVerschärfte Darlegungslast des Arbeitgebers zur Nichtweiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement

BAG, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 204/16

DRsp Nr. 2018/1654

Dreiwöchige Klagefrist bei Bedingungs- und Befristungskontrollklagen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit trotz Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente Arbeitgeberseitige Initiative zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Verschärfte Darlegungslast des Arbeitgebers zur Nichtweiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement

1. Das dem TV-L unterfallende Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, dem vom zuständigen Rentenversicherungsträger eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt wurde, endet nach § 33 Abs. 3 TV-L nicht aufgrund der in § 33 Abs. 2 TV-L bestimmten auflösenden Bedingung, wenn der Arbeitnehmer trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann und er seine Weiterbeschäftigung form- und fristgerecht iSv. § 33 Abs. 3 TV-L beim Arbeitgeber beantragt hat.