BAG - Urteil vom 28.01.2023
2 AZR 227/22
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 2; BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 3; UmwG § 322;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 170/21
ArbG München, vom 09.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 6253/20

Dringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchGKeine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung nicht mehr benötigter ArbeitsplätzeUnternehmerische Freiheit und Organisationsentscheidungen des ArbeitgebersDarlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für offenbar willkürliche Organisationsentscheidung des ArbeitgebersUnternehmerische Freiheit und Verlagerung von Arbeiten an Drittunternehmen

BAG, Urteil vom 28.01.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 227/22

DRsp Nr. 2023/5259

Dringende betriebliche Erfordernisse i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG Keine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung nicht mehr benötigter Arbeitsplätze Unternehmerische Freiheit und Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für offenbar willkürliche Organisationsentscheidung des Arbeitgebers Unternehmerische Freiheit und Verlagerung von Arbeiten an Drittunternehmen

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen (Rn. 11). 2. Es kommt nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zugrunde liegende unternehmerische Entscheidung - etwa aus wirtschaftlichen Gründen - "dringend" war. Der Arbeitgeber ist - bis zur Grenze der Willkür - nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen (Rn. 12). 3. Im Prozess hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die beschlossene Organisationsmaßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (Rn. 15).