OLG Rostock - Urteil vom 11.06.2020
3 U 24/19
Normen:
BGB § 917; BGB § 918; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 38/15

Duldung einer ZuwegungVoraussetzungen für ein NotwegerechtFehlende Verbindung zwischen einem Grundstück und einem öffentlichem WegNachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis als Schranke einer Rechtsausübung

OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 3 U 24/19

DRsp Nr. 2022/226

Duldung einer Zuwegung Voraussetzungen für ein Notwegerecht Fehlende Verbindung zwischen einem Grundstück und einem öffentlichem Weg Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis als Schranke einer Rechtsausübung

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21.02.2019 - 6 O 38/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, zu dulden, dass der Kläger und seine Besucher als Mitbenutzer diejenige Fläche des Flurstückes 60/4 in einer Breite von 3 m zu Fuß und mit Fahrzeugen aller Art als Zuwegung benutzen, die ab der Grenze des Flurstückes der Beklagten 60/4 zum Nachbarflurstück 60/3 - jeweils der Flur 4 der Gemarkung A. - in südwestlicher Richtung bis zum Geländehöhenpunkt 10.60 und anschließend in östlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenze des Flurstückes der Beklagten 60/4 zum Flurstück des Klägers 60/5 - jeweils der Flur 4 der Gemarkung A. - verläuft und zwar bis zum westlichen Anfang des ursprünglich vorhandenen Maschendrahtzaunes auf dem Flurstück 60/4 (südliche Grenze des Grundstückes 60/4 Flur 4 der Gemarkung A. zum Flurstück des Antragstellers 60/5 Flur 4 der Gemarkung A. ab dem Geländehöhepunkt 10.60) der Beklagten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.