LAG Nürnberg - Urteil vom 08.10.2020
5 Sa 117/20
Normen:
BGB § 280; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 41
AuR 2021, 42
BB 2021, 381
EzA-SD 2021, 16
NZA 2021, 213
NZA-RR 2021, 119
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1068/19

Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX nicht einklagbar

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 117/20

DRsp Nr. 2020/17725

Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX nicht einklagbar

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, stellt keinen klagbaren Anspruch des Arbeitnehmers dar.

1. Ein ausdrücklicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements ist weder vom Gesetzgeber vorgesehen, noch in § 167 Abs. 2 SGB IX ausformuliert worden. 2. Das Gesetz richtet sich an dieser Stelle vielmehr an den Arbeitgeber und verpflichtet diesen, mit den zuständigen Interessenvertretern und dem betroffenen Arbeitnehmer ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Dies ist zwar eine Verfahrensverpflichtung des Arbeitgebers, deren Nichtbeachtung aber nicht mit einer Leistungsklage einklagbar ist, sondern nur in anderer Weise rechtshängig gemacht werden kann, z.B. im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder in einem Prozess auf Schadensersatz nach § 280 bzw. 823 Abs. 2 BGB.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 28.01.2020 - Az.: 2 Ca 1068/19 - abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand: