I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens (betreffend die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis 14. April 2010).
Die Klägerin vermittelt Arbeitskräfte im IT-Bereich. Sie beauftragte den Beigeladenen zu 1 ausweislich der "Leistungsbeschreibung" am 26. Januar 2010 mit folgender "Dienstleistung":
"Selbständige fachliche Beratung und Unterstützung bei der Gesamtprojektleitung (Koordination Teilprojekte, Controlling, Verhandlung mit Subunternehmern, Schnittstelle zum Kunden, Vertragsumsetzung, u.ä.)".
Geplanter Leistungszeitraum war:
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