LAG Köln - Beschluss vom 27.04.2020
11 Ta 51/20
Normen:
BGB § 611; BGB § 613; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 11/20

Durchsetzung des Anspruchs des Direktors einer Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie auf unveränderte Beschäftigung

LAG Köln, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 11 Ta 51/20

DRsp Nr. 2020/15402

Durchsetzung des Anspruchs des Direktors einer Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie auf unveränderte Beschäftigung

Der Anspruch des Direktors einer Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie auf unveränderte Beschäftigung ungeachtet einer Neuorganisation der orthopädischen Kliniken kann mangels eines Verfügungsgrundes nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden. Denn insbesondere dann, wenn die Neuorganisation formal nichts an dem Status des Antragstellers ändert und er weiterhin für diverse Sektionen verantwortlich ist, ist es der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob in seinen Anspruch auf angemessene Beschäftigung eingegriffen wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.03.2020 - 3 Ga 11/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert Beschwerdeverfahren: 29.166,67 € (unverändert)

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 613; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um den Inhalt der vertragsgemäßen Beschäftigung des Antragstellers.

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