BAG - Urteil vom 01.06.2022
7 AZR 151/21
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; BGB § 611a; GewO § 106; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; HSG § 83; HSG § 84; HSG § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG _ 14 Nr. 193
ArbRB 2022, 357
AuR 2023, 113
MDR 2023, 308
NZA 2022, 1525
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 241 öD/20
ArbG Kiel, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 89 öD a/20

Eigenart der Arbeitsleistung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG als BefristungsgrundKeine besondere Eigenart der Arbeitsleistung bei leitenden AngestelltenKein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG bei Beschäftigung als geschäftsführender Direktor

BAG, Urteil vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 7 AZR 151/21

DRsp Nr. 2022/15381

Eigenart der Arbeitsleistung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG als Befristungsgrund Keine besondere "Eigenart der Arbeitsleistung" bei leitenden Angestellten Kein Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG bei Beschäftigung als "geschäftsführender Direktor"

Orientierungssätze: 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Befristung eines Arbeitsvertrags gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich auf die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (Rn. 22). 2. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung eines Arbeitsvertrags jenseits besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen nur rechtfertigen, wenn die Arbeitsleistung Besonderheiten aufweist, aus denen sich ein berechtigtes Interesse der Parteien, insbesondere des Arbeitgebers, ergibt, statt eines unbefristeten nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese besonderen Umstände müssen das Interesse des Arbeitnehmers an der Begründung eines Dauerarbeitsverhältnisses überwiegen (Rn. 21).