BSG, Urteil vom 09.11.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 111/88
DRsp Nr. 1999/6878
Einarbeitungszuschuss nach § 49AFG
1. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber nur kurzfristig in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hat, scheidet die Gewährung eines Einarbeitungszuschusses nach § 49AFG aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]