OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.03.2020
12 U 101/19
Normen:
SGB V § 256 Abs. 2; SGB V § 255 Abs. 2; SGB XI § 60 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 319/18

Einbehalt aus einer laufenden Betriebsrente für rückständige Kranken- und PflegeversicherungsbeiträgeVerrechnung von rückständigen Beiträgen mit weiter zu zahlenden Versorgungsbezügen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 12 U 101/19

DRsp Nr. 2020/5201

Einbehalt aus einer laufenden Betriebsrente für rückständige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Verrechnung von rückständigen Beiträgen mit weiter zu zahlenden Versorgungsbezügen

Die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes haben als Zahlstelle die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Ist bei der Zahlung der Versorgungsbezüge die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind grundsätzlich die rückständigen Beiträge aus den weiter zu zahlenden Versorgungsbezügen durch Verrechnung einzubehalten.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.05.2019, Az. 6 O 319/18, unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von dem Kläger einen über 5.830,25 EUR (bis einschließlich September 2019 bereits einbehaltene 3.300 EUR sowie weitere 2.530,25 EUR) hinausgehenden Teil-Betrag der in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.05.2018 überzahlten Betriebsrente zurückzufordern.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.