BSG - Urteil vom 25.10.2023
B 6 KA 17/22 R
Normen:
ÄWeitBiG HE § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ÄWeitBiG HE § 23 Nr. 2; ÄWeitBiG HE § 24 S. 1, 2;
Fundstellen:
SGb 2024, 31
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 28.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 465/20
LSG Hessen, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 16/22

Einbeziehung von niedergelassenen Privatärzten zur Einrichtung und Durchführung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD); Heranziehung zu Kostenbeiträgen zur anteiligen Finanzierung des ÄBD

BSG, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 17/22 R

DRsp Nr. 2024/3774

Einbeziehung von niedergelassenen Privatärzten zur Einrichtung und Durchführung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD); Heranziehung zu Kostenbeiträgen zur anteiligen Finanzierung des ÄBD

Die wesentlichen Kriterien zur Höhe der Beitragsbemessung für Privatärzte sind von der Landesärztekammer im Satzungsrecht festzulegen und dürfen nicht dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur freien Gestaltung überlassen werden. Niedergelassene Privatärzte mit eigener Praxis werden nicht durch die verpflichtende Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) zu Vertragsärzten. Vielmehr behalten sie ihre Rechtsstellung und Berechtigung als niedergelassene Privatärzte.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

ÄWeitBiG HE § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ÄWeitBiG HE § 23 Nr. 2; ÄWeitBiG HE § 24 S. 1, 2;

Gründe

I

Im Streit steht die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Kostenbeiträgen für die Quartale 3/2019 und 4/2019 sowie 1/2020 bis 4/2020 zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV).