Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Im Streit steht die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Kostenbeiträgen für die Quartale 3/2019 und 4/2019 sowie 1/2020 bis 4/2020 zur Finanzierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV).
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