BAG - Urteil vom 21.12.2017
6 AZR 245/16
Normen:
AEUV Art. 45; AEUV Art. 49; GG Art. 3 Abs. 1; DVO-EKD § 9 EG 11 Stufe 4; DVO-EKD § 9 EG 13 Stufe 3; DVO-EKD § 9 EG 14 Stufe 2; TVöD v. 13. September 2005 § 17 Abs. 4; TVöD v. 13. September 2005 § 37 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 88
AuR 2018, 252
EzA-SD 2018, 13
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1634/15
ArbG Berlin, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 7013/15

Eingeschränkte gerichtliche Inhaltskontrolle bei kirchlichen ArbeitsvertragsregelungenBerücksichtigung erworbener Berufserfahrung bei der tariflichen Eingruppierung bei Neueinstellung des BeschäftigtenAnwemdung des Unionsrechts nur bei grenzüberschreitendem Bezug der BerufstätigkeitWesensmerkmale des aus dem Grundgesetz resultierenden allgemeinen GleichheitssatzesAllgemeiner Gleichheitssatz für Inländer im Verhältnis zum Unionsrecht für EU-Ausländer

BAG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 245/16

DRsp Nr. 2018/3410

Eingeschränkte gerichtliche Inhaltskontrolle bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen Berücksichtigung erworbener Berufserfahrung bei der tariflichen Eingruppierung bei Neueinstellung des Beschäftigten Anwemdung des Unionsrechts nur bei grenzüberschreitendem Bezug der Berufstätigkeit Wesensmerkmale des aus dem Grundgesetz resultierenden allgemeinen Gleichheitssatzes Allgemeiner Gleichheitssatz für Inländer im Verhältnis zum Unionsrecht für EU-Ausländer

Orientierungssätze: 1. Die bei der Stufenzuordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DVO.EKD aF nur begrenzt eröffnete Berücksichtigung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung verstößt nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung, wenn Arbeitnehmer vor der Einstellung nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der Anwendungsbereich der Freizügigkeitsvorschriften ist dann nicht eröffnet. 2. Mangels hinreichenden Auslandsbezugs konnte der Senat offenlassen, ob das Unionsrecht bei einer Einstellung die vollständige Anrechnung einer im Gebiet der Europäischen Union erworbenen einschlägigen Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung gebietet.