BAG - Urteil vom 28.06.1989
4 AZR 277/89
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1b;
Fundstellen:
AP Nr. 147 zu §§ 22, 23 BAT 1975
PersR 1990, 87
RuP 1990, 42
ZTR 1989, 480
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1314/88
ArbG Lüneburg, vom 07.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 341/88

Eingruppierung: Abschluss einer sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung

BAG, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 277/89

DRsp Nr. 2001/14732

Eingruppierung: Abschluss einer sozialpsychiatrischen Zusatzausbildung

1. Eine Zusatzausbildung im Sinne des in der Protokollnotiz Nr. 10 zu VergGr. Kr VI BAT Fallgruppe 13 genannten Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung vermittelt wird. 2. Die abgeschlossene sozialpsychiatrische Zusatzausbildung einer Krankenschwester bedarf weder einer Ausbildung durch eine staatliche Institution noch einer Ablegung einer Prüfung. Es genügt, dass eine derartige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1b;

Tatbestand:

Die Klägerin, die examinierte Krankenschwester ist, ist bei dem Beklagten, der eine Psychiatrische Klinik betreibt, seit dem 1. April 1980 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. Kr V BAT. Sie ist in der geschlossenen Akutaufnahme der Klinik beschäftigt. Diese Tätigkeit erfordert sozialpsychiatrische Kenntnisse und Fähigkeiten.