Der 39-jährige Kläger besitzt seit 6. Juli 1978 seine Approbation als Arzt. Seit 1. April 1981 steht er in den Diensten des beklagten Landes und wird in der Heiltherapeutischen Abteilung der Nervenklinik in B beschäftigt. Dort war er zunächst als Assistenzarzt tätig. In der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 30. November 1987 wurde er als kommissarischer Oberarzt in der Heiltherapeutischen Abteilung eingesetzt. Seit 1. Dezember 1987 ist er Oberarzt und stellvertretender Leiter der Heiltherapeutischen Abteilung. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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