BAG - Urteil vom 22.02.1989
4 AZR 550/88
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
ZTR 1989, 230
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 416/88
ArbG Kaiserslautern, vom 25.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 550/88

Eingruppierung: Bauingenieur

BAG, Urteil vom 22.02.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 550/88

DRsp Nr. 2001/14880

Eingruppierung: Bauingenieur

1. Hinsichtlich der tariflichen Anforderung der "besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit" wird eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung über die Anforderungen der VergGr. IV a BAT/VKA hinaus gefordert, weil im Einzelfall die Schwierigkeit der Tätigkeit bereits die "besonderen Leistungen" im Sinne der VergGr. IV a BAT/VKA zu begründen vermag. 2. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit im Sinne der VergGr. III BAT/VKA betrifft die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Wissen und Können und seine fachliche Erfahrung. 3. Demgemäss fordern die Merkmale der VergGr. III BAT/VKA (Fallgruppe 1) insoweit ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IV a BAT/VKA (Fallgruppe 1) in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich übersteigt.