LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 416/88
ArbG Kaiserslautern, vom 25.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 550/88
Eingruppierung: Bauingenieur
BAG, Urteil vom 22.02.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 550/88
DRsp Nr. 2001/14880
Eingruppierung: Bauingenieur
1. Hinsichtlich der tariflichen Anforderung der "besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit" wird eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung über die Anforderungen der VergGr. IV a BAT/VKA hinaus gefordert, weil im Einzelfall die Schwierigkeit der Tätigkeit bereits die "besonderen Leistungen" im Sinne der VergGr. IV a BAT/VKA zu begründen vermag.2. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit im Sinne der VergGr. III BAT/VKA betrifft die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Wissen und Können und seine fachliche Erfahrung.3. Demgemäss fordern die Merkmale der VergGr. III BAT/VKA (Fallgruppe 1) insoweit ein Wissen und Können, das die Anforderungen der VergGr. IV a BAT/VKA (Fallgruppe 1) in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich übersteigt.
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