BAG - Urteil vom 06.12.1989
4 AZR 457/89
Normen:
BAT § 22 Anlage 1a;
Fundstellen:
ZTR 1990, 204
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1488/88
ArbG Frankfurt/M. - 18/14 Ca 427/87- 15.07.88,

Eingruppierung: Bausachverständige

BAG, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 457/89

DRsp Nr. 2001/5131

Eingruppierung: Bausachverständige

1. Unter "Arbeitsvorgang" ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. 2. Auch bei äußerer Gleichheit oder Ähnlichkeit des Arbeitsablaufs dürfen tariflich verschieden zu bewertende Aufgaben nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden. 3. Bei einem Bausachverständigen ist die Tätigkeit bei der Bewertung bebauter Grundstücke, für die er die Erfüllung der tariflichen Anforderungen für sich in Anspruch nimmt, und seine Tätigkeit bei der Bewertung unbebauter Grundstücke selbständigen Arbeitsvorgängen zuzuordnen und gesondert tariflich zu bewerten, unabhängig davon, ob die Tätigkeit bei der Bewertung bebauter Grundstücke tatsächlich die tariflichen Anforderungen erfüllt.

Normenkette:

BAT § 22 Anlage 1a;

Tatbestand