BAG - Urteil vom 10.12.1975
4 AZR 41/75
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1a ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT
EzA §§ 22-23 VergGr BAT VIII, 1 Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 62/74

Eingruppierung: Begriff der schwierigen Tätigkeit in Büchereien

BAG, Urteil vom 10.12.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 41/75

DRsp Nr. 2007/24609

Eingruppierung: Begriff der "schwierigen Tätigkeit in Büchereien"

»1. Eine 'schwierige Tätigkeit in Büchereien' (BAT Anl 1a Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 4) erfordert, gemessen an den 'einfacheren Tätigkeiten' der BAT Anl 1a Vergütungsgruppe 9b Fallgruppe 5, einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifiziertere Fähigkeiten. 2. Bei der Anwendung des Begriffes der 'schwierigeren Tätigkeit' haben die Tatsacheninstanzen einen besonders weitreichenden Beurteilungsspielraum. 3. Soll an den Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers überhaupt nichts geändert werden, so liegt eine Änderungskündigung im Sinne von § 2 KSchG nicht vor.«

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1a ; KSchG § 2 ;
Vorinstanz: LAG Berlin, vom 06.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 62/74
Fundstellen
AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT
EzA §§ 22-23 VergGr BAT VIII, 1 Nr. 1