BAG - Urteil vom 25.10.1989
4 AZR 276/89
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a ;
Fundstellen:
ZTR 1990, 72
Vorinstanzen:
I. ArbG Hannover - Urteil vom 02.08.1988 - 11 Ca 272/87, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.02.1989 - 5 Sa 1387/88, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Chemisch-technische Assistentin an einer medizinischen Hochschule

BAG, Urteil vom 25.10.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 276/89

DRsp Nr. 2007/24546

Eingruppierung: Chemisch-technische Assistentin an einer medizinischen Hochschule

1. Zwar verwenden die Tarifvertragsparteien im Wortlaut der Beschreibung der VergGr. V b Fallgruppe 2 Teil II, Abschnitt L, Unterabschnitt II der Anlage 1 a zum BAT nicht die Rechtsbegriffe der "Verantwortung" bzw. der "verantwortungsvollen Tätigkeit", sondern den Rechtsbegriff der "Verantwortlichkeit". Dies bedeutet jedoch nicht, daß sie inhaltlich unterschiedliche Anforderungen stellen, sondern dies stellt nur eine andere sprachliche Formulierung dar. 2. Während mit dem Begriff der Verantwortung die mit bestimmten Aufgaben verbundene Verpflichtung, für etwas zu sorgen, bezeichnet wird, wird mit dem der Verantwortlichkeit eine Eigenschaft desjenigen angesprochen, den diese Verpflichtung trifft. Dies rechtfertigt es, zur Interpretation des Begriffes der Verantwortlichkeit die Kriterien heranzuziehen, die die Rechtsprechung zur Interpretation der Begriffe der Verantwortung bzw. der verantwortungsvollen Tätigkeit aufgestellt hat