BAG - Urteil vom 29.11.1989
4 AZR 378/89
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung
BAGE 63, 292
CR 1990, 405 (LS)
CR 1990, 655
NJW 1990, 1315
PersV 1990, 276
ZTR 1990, 201
ZfPR 1990, 150
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 905/88
ArbG Hannover, vom 29.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 507/87

Eingruppierung: Datenerfassung - Begriff

BAG, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 378/89

DRsp Nr. 2001/5141

Eingruppierung: Datenerfassung - Begriff

1. Zur Datenerfassung im tariflichen Sinne gehören Aufgaben mit inhaltlicher Veränderung der Daten nur dann, wenn es sich lediglich um die Berichtigung offensichtlicher Datenfehler oder die formale Ergänzung von Daten handelt; eine Eingruppierung nach den allgemeinen Fallgruppen scheidet dann aus.

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a;

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. März 1978 beim beklagten Land im Landeskriminalamt Niedersachsen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. VI b, weil das beklagte Land die Voraussetzungen der VergGr. VI b Fallgruppe 4 Teil II, Abschnitt B (Angestellte in der Datenverarbeitung), Unterabschnitt V (Angestellte in der Datenerfassung) der Anlage 1 a zum BAT als erfüllt ansieht.

Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 27. Februar 1986 verrichtet der Kläger folgende Tätigkeiten:

1. Überprüfen eingehender Meldungen auf fachgerechte Ausfüllung und Vollständigkeit sowie Durchführen erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen. 12 %.