LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2019
1 Sa 280/18
Normen:
Entgeltordnung (VKA) Teil B XI Nr. 2 EG P 12;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 551/18

Eingruppierung der Leiterin der urologischen Ambulanz eines Krankenhauses nach der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 280/18

DRsp Nr. 2019/5959

Eingruppierung der Leiterin der urologischen Ambulanz eines Krankenhauses nach der Entgeltordnung (VKA) zum TVöD

Eingruppierung der Leiterin einer Funktionsabteilung eines Krankenhauses (Urologische Ambulanz) nach Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD als Stationsleiterin. 1. Eine leitende Tätigkeit "in der Pflege" nach Teil B, XI. der Anlage 1, Ziff. 2 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD setzt nicht voraus, dass der pflegerische Kontakt zu Patienten auf gewisse Dauer angelegt oder gar mehrtägig anfällt. Es gilt ein weiter Pflegebegriff. Erfasst werden nicht nur Grund- und Behandlungspflege.2. Eine "Station" nach Ziff 1 b der Vorbemerkungen zu Ziff. 2 "Leitende Angestellte in der Pflege" der genannten Entgeltordnung kennzeichnet eine organisatorische Einheit eines Krankenhauses. Es ist nicht erforderlich, dass dort Patienten stationär, also mehrtägig aufgenommen werden. Auch Ambulanzen oder Funktionsabbteilungen können eine Station im Tarifsinn darstellen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 19.07.2018, Az.: 8 Ca 551/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Entgeltordnung (VKA) Teil B XI Nr. 2 EG P 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.