LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.08.2019
5 Sa 2462/18
Normen:
TVöD § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1406/17

Eingruppierung einer Diplompsychologin nach der Entgeltordnung zum TVöD

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 2462/18

DRsp Nr. 2019/16226

Eingruppierung einer Diplompsychologin nach der Entgeltordnung zum TVöD

Eine Diplompsychologin, die in einem Jugendamt Erziehungsberatung und besondere Beratungsleistungen bei Trennung und Scheidung, nicht jedoch therapeutische Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB VIII erbringt, ist nicht in der Entgeltgruppe 14 der EntgO TVöD einzugruppieren.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.11.2018 - 7 Ca 1406/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist Diplompsychologin, seit dem 17.02.1999 als Psychologische Psychotherapeutin approbiert und hat aufgrund einer Qualifizierungsvereinbarung vom 26.06.2000 die berufsbegleitende Weiterbildung "Systematisch-integrative Familientherapie" absolviert. Sie ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.01.1991 beschäftigt, zuletzt nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 (Bl. 12 d. A.), und wird vom Beklagten nach der Entgeltgruppe (im Folgenden: EG) 13 der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: EntgO TvöD VKA) vergütet.