I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.11.2018 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist Diplompsychologin, seit dem 17.02.1999 als Psychologische Psychotherapeutin approbiert und hat aufgrund einer Qualifizierungsvereinbarung vom 26.06.2000 die berufsbegleitende Weiterbildung "Systematisch-integrative Familientherapie" absolviert. Sie ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.01.1991 beschäftigt, zuletzt nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 (Bl. 12 d. A.), und wird vom Beklagten nach der Entgeltgruppe (im Folgenden: EG) 13 der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: EntgO TvöD VKA) vergütet.
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